Arbeiten in der Schweiz: Welche Arbeitsbewilligung ist zu beantragen?

Zuletzt aktualisiert am Dienstag 16 Januar 2024
Publié le Donnerstag 22 Juni 2023 par Aïni Rouiaï

Um als Ausländer in der Schweiz arbeiten zu können, sind einige Vorbereitungen zu treffen. Ein Arbeitsvertrag allein reicht nämlich nicht aus, um in der Schweiz legal einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Zusätzlich zum Arbeitsvertrag ist eine Schweizer Arbeitsbewilligung (auch Verkehrsbewilligung genannt) erforderlich.

Die Schweizer Arbeitsbewilligung ist ein offizielles Dokument, das vom Amt für Bevölkerungsdienste und Migration Ihres Kantons ausgestellt wird und Ihnen die Erlaubnis gibt, im Land zu arbeiten.

Es gibt verschiedene Arten von Genehmigungen, die sich nach Ihrer jeweiligen Situation richten.

Man unterscheidet erstens zwischen Bewilligungen für Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Abkommen über die Personenfreizügigkeit unterliegen. Diese können vier verschiedene Arbeitsbewilligungen (B, C, G oder auch L) erhalten, die abhängig von ihrem Wohnort (Schweiz oder EU- und EFTA-Mitgliedstaaten) und der Dauer ihres Arbeitsvertrags variieren.

Ein Blick auf die wichtigsten Arten von Bewilligungen.

Die Bewilligung G für Grenzgänger

Die Bewilligung G wird Grenzgängern erteilt, die einen Arbeitsvertrag in der Schweiz haben, aber in einem anderen Land wie z. B. Frankreich, Italien, Deutschland, Österreich oder einem anderen europäischen Land ihren Wohnsitz haben. Um diese Bewilligung zu erhalten, muss der Arbeitnehmer seinen Status als Grenzgänger nachweisen und somit mindestens einmal pro Woche in sein Wohnsitzland reisen.
Im Rahmen eines unbefristeten oder eines befristeten Arbeitsvertrags mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten ist Ihre Bewilligung fünf Jahre lang gültig und kann verlängert werden. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit zwischen 3 und 12 Monaten entspricht ihre Gültigkeitsdauer der des Arbeitsvertrags.
Arbeitsverträge mit einer Laufzeit von weniger als 3 Monaten erfordern keine G-Bewilligung. Es ist lediglich notwendig, ein „Meldeverfahren“ über die zuständigen kantonalen Behörden durchzuführen.

Die Bewilligung L für Verträge mit kurzer Laufzeit

Wenn Sie einen befristeten Arbeitsvertrag von einer Laufzeit von 3 bis 12 Monaten haben, können Sie die Bewilligung L beantragen. Sie ist während der gesamten Dauer Ihres Arbeitsvertrags gültig und kann um maximal 12 Monate verlängert werden, ohne dass Sie die Schweiz verlassen müssen.
Bei Arbeitsverträgen von weniger als 3 Monaten genügt eine Meldung bei den kantonalen Behörden.

Die Bewilligung B für den Aufenthalt in der Schweiz

Die Bewilligung B ist eine Aufenthaltsbewilligung, die in der Schweiz erwerbstätigen EU- und EFTA-Staatsangehörigen den Aufenthalt in der Schweiz ermöglicht.
Um sich für eine Bewilligung B zu qualifizieren, ist ein unbefristeter oder befristeter Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten erforderlich. Die Genehmigung ist 5 Jahre gültig und kann unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.

Die Bewilligung C für die Niederlassung in der Schweiz

Nach mindestens fünf Jahren ununterbrochenem Aufenthalt in der Schweiz kann jedem ausländischen EU- und EFTA-Staatsangehörigen eine Bewilligung C erteilt werden. Diese verleiht Ihnen ein unbefristetes und bedingungsloses Aufenthaltsrecht.

Für Staatsangehörige aus Ländern außerhalb der EU und der EFTA gilt das Ausländergesetz und nicht das Abkommen über die Personenfreizügigkeit. Dadurch sind sie mit restriktiveren Einreisebedingungen (nationale Präferenz bei der Einstellung, Kontrolle der Gehaltsbedingungen) und dem Quotenprinzip (Anzahl von Schweizer Bewilligungen begrenzt) konfrontiert.

Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen für alle Fragen zur Verfügung und begleiten Sie bei Ihren Vorhaben.

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